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Leitgedanken
Die Alten Pflichten
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Die Alten Pflichten

Die
"Alten Pflichten" von James Anderson aus dem Jahre 1723 bilden
sozusagen das Grundgesetz der regulären Freimaurerei. Die her
aufgeführten "Allgemeinen Kapitel" handeln I. Von Gott und der
Religion; II. Von der obersten und den nachgeordneten staatlichen
Behörden; III. Von den Logen; IV. Von Meistern, Aufsehern, Gesellen und
Lehrlingen; V. Von der Leitung der Bruderschaft bei der Arbeit; VI. Vom
Betragen, nämlich: 1. in geöffneter Loge; 2. nach geschlossener Loge,
wenn die Brüder noch beisammen sind; 3. wenn Brüder ohne Profane
zusammenkommen, aber nicht in der Loge; 4. in Gegenwart von Profanen;
5. daheim und in der Nachbarschaft; 6. gegenüber einem unbekannten
Bruder.
I. Von Gott und der Religion
Der Maurer ist
als Maurer verpflichtet, dem Sittengesetz zu gehorchen; und wenn er die
Kunst recht versteht, wird er weder ein engstirniger Gottesleugner,
noch ein bindungsloser Freigeist sein. In alten Zeiten waren die Maurer
in jedem Land zwar verpflichtet, der Religion anzugehören, die in ihrem
Lande oder Volke galt, heute jedoch hält man es für ratsamer, sie nur
zu der Religion zu verpflichten, in der alle Menschen Übereinstimmen,
und jedem seine besonderen Überzeugungen selbst zu belassen. Sie sollen
also gute und redliche Männer sein, von Ehre und Anstand, ohne
Rücksicht auf ihr Bekenntnis oder darauf, welche Überzeugungen sie
sonst vertreten mögen. So wird die Freimaurerei zu einer Stätte der
Einigung und zu einem Mittel, wahre Freundschaft unter Menschen zu
stiften, die einander sonst ständig fremd geblieben wären.
II. Von der obersten und den nachgeordneten staatlichen Behörden
Der Maurer ist
ein friedliebender Bürger des Staates, wo er auch wohne oder arbeite.
Er darf sich nie in einen Aufstand oder eine Verschwörung gegen den
Frieden oder das Wohl seiner Nation verwickeln lassen und sich auch
nicht pflichtwidrig gegenüber nachgeordneten Behörden verhalten. Denn
da die Maurerei durch Kriege, Blutvergießen und Aufruhr schon immer
Schaden erlitten hat, so hatten in alten Zeiten Könige und Fürsten die
Bruderschaft stets wegen ihrer Friedensliebe und ihrer Treue zum Staat
gefördert. Damit begegneten sie den Verleumdungen der Gegner und
stellten sich schützend vor die Ehre der Bruderschaft, die sich gerade
in Zeiten des Friedens besonders entfalten konnte. Sollte nun ein
Bruder zum Rebellen gegen die Staatsgewalt werden, so darf man ihn in
seiner aufrührerischen Haltung nicht bestärken, wie sehr man ihn auch
als einen unglücklichen Mann bemitleiden mag. Obwohl die Bruderschaft
in Treue zum Gesetz seine Empörung ablehnen soll und muß und der
bestehenden Regierung keinen Anlaß und Grund zu politischer
Verdächtigung geben darf, kann sie ihn, wenn er keines anderen
Verbrechens überführt ist, nicht aus der Loge ausschließen; seine
Bindung an sie bleibt unauflöslich.
III. Von den Logen
Die Loge ist der
Ort, wo die Maurer zusammenkommen und arbeiten. Daher nennt man dann
jene Versammlung oder gehörig eingerichtete Gesellschaft von Maurern
eine Loge. Jeder Bruder muß einer solchen angehören; er ist an ihre
Satzung und die allgemeinen Anordnungen gebunden. Die Loge ist entweder
eine einzelne oder eine allgemeine; man lernt sie am besten verstehen,
wenn man sie besucht, aber auch durch die unten folgenden Anordnungen
der Allgemeinen oder Großen Loge. In alten Zeiten durfte kein Meister
oder Mitbruder fehlen - besonders dann nicht, wenn er aufgefordert war
zu erscheinen -, ohne sich einem strengen Verweis auszusetzen, es sei
denn, Meister und Aufseher hätten sich davon überzeugt, daß ein
zwingender Grund ihn am Erscheinen verhindert hatte. Die als Mitglieder
einer Loge aufgenommenen Personen müssen gute und aufrichtige Männer
sein, von freier Geburt, in reifem und gesetztem Alter, keine
Leibeigenen, keine Frauen, keine sittenlosen und übel beleumdeten
Menschen, sondern nur solche von gutem Ruf.
IV. Von Meistern, Aufsehern, Gesellen und Lehrlingen
Jedes Vorrecht
unter Maurern gründet sich allein auf wahren Wert und persönliches
Verdienst, damit die Bauherren gut bedient werden, die Brüder sich
nicht schämen müssen und auf die Königliche Kunst kein Schatten falle.
Kein Meister oder Aufseher wird deshalb wegen seines Alters gewählt,
sondern allein um seines Verdienstes willen. Es ist unmöglich,
schriftlich diese Dinge näher darzulegen; jeder Bruder muß an seinem
Platz achtgeben und sie in der Weise erlernen, die unserer Bruderschaft
eigentümlich ist. Bewerber mögen nur wissen: Ein Meister soll einen
Lehrling nur dann annehmen, wenn er ausreichende Beschäftigung für ihn
hat, wenn er ein völlig gesunder junger Mann ist, keine Verstümmelung
oder sonst ein körperliches Gebrechen an sich hat, die es ihm unmöglich
machen, die Kunst zu erlernen, dem Bauherrn seines Meisters zu dienen,
ein Bruder zu werden, nach gehöriger Zeit auch Geselle, sobald er die
bestimmte Anzahl von Jahren gedient hat, wie es der Brauch des Landes
vorschreibt. Auch soll er von ehrenhaften Eltern abstammen, so daß er
schließlich, wenn auch sonst befähigt, zu der Ehre aufsteigen kann,
Aufseher zu werden, dann Meister der Loge, Großaufseher und schließlich
Großmeister aller Logen, je nach seinem Verdienst. Nur der Bruder kann
Aufseher werden, der zuvor Geselle war; und der nur Meister, der als
Aufseher tätig, und Großaufseher nur, wer Meister einer Loge war.
Großmeister kann nur werden, wer vor seiner Wahl Geselle war. Er muß
auch von edler Abkunft oder ein vornehmer Mann von feiner Lebensart
sein, ein hervorragender Gelehrter, ein bedeutender Baumeister oder
sonst ein Künstler, aus gutem Hause, und nach der Meinung der Logen
besonders große Verdienste aufweisen. Um sein Amt besser, leichter und
ehrenvoller ausüben zu können, steht dem Großmeister das Recht zu, sich
selbst einen stellvertretenden Großmeister zu wählen, der Meister einer
Einzelloge sein oder gewesen sein muß. Dieser ist berechtigt, so zu
handeln, wie der Großmeister, sein Vorgesetzter, es sei denn, dieser
sei selbst zugegen oder mache seine Autorität durch ein Schreiben
geltend. Diesen höchsten und nachgeordneten Leitern und Lenkern der
alten Loge - je nach ihren Ämtern - sollen die Brüder, so wie es die
alten Pflichten und Anordnungen wollen, in aller Ergebenheit, Achtung,
Liebe und Bereitwilligkeit gehorchen.
V. Von der Leitung der Bruderschaft bei der Arbeit
Alle Maurer
sollen an den Arbeitstagen rechtschaffen arbeiten, damit sie an den
Feiertagen in Ehren leben können; die durch Landesgesetz angeordnete
oder durch Herkommen festgelegte Arbeitszeit ist einzuhalten. Der
erfahrenste Geselle soll zum Meister oder Aufseher über das Werk für
den Bauherrn gewählt oder ernannt werden. Wer unter ihm arbeitet, soll
ihn Meister nennen. Die Werkleute sollen Schimpfreden vermeiden und
sich untereinander nicht mit häßlichen Ausdrücken belegen, sondern
einander Bruder oder Genosse nennen. Sie sollen sich innerhalb wie
außerhalb der Loge höflich benehmen. Der Meister, der sich seines
Könnens bewußt ist, soll das Werk für den Bauherrn so preiswert wie
möglich übernehmen und dessen Gut so redlich verwalten, als wäre es
sein eigenes. Auch soll er keinem Bruder oder Lehrling mehr Lohn
zahlen, als er wirklich verdient hat. Meister und Maurer, die ihren
Lohn zu Recht erhalten, sollen dem Bauherrn treu ergeben sein und ihr
Werk redlich beenden, gleichgültig ob nach Aufmaß oder im Tagelohn.
Auch sollen sie nicht nach Aufmaß abrechnen, wo Tagelohn die Regel ist.
Niemand soll einen Bruder um seinen Wohlstand beneiden, ihn verdrängen
oder ihm seine Arbeit wegnehmen, wenn dieser fähig ist, sie zu
vollenden. Denn keiner, der die Entwürfe und Zeichnungen eines anderen
nicht gründlich kennt, ist imstande, die Arbeit zum Vorteil des
Bauherrn gut zu Ende zu führen. Wenn ein Geselle zum Werkaufseher unter
dem Meister gewählt wird, so soll er gegenüber Meister und Genossen
aufrichtig sein und, wenn der Meister abwesend ist, sorgfältig die
Aufsicht über die Arbeit zum Vorteil des Bauherrn führen. Und seine
Brüder sollen ihm gehorchen. Alle Maurer auf dem Bau sollen ohne Murren
und Meutern ihren Lohn willig empfangen und den Meister nicht im Stich
lassen, ehe das Werk nicht vollendet ist. Ein jüngerer Bruder soll in
der Arbeit unterwiesen werden, damit er den Werkstoff nicht aus
Unkenntnis beschädige und damit die brüderliche Liebe untereinander
wachse und fortdauere. Alle Werkzeuge, die bei der Arbeit benutzt
werden, sollen von der Großloge genehmigt sein. Kein Handlanger soll in
der eigentlichen Arbeit der Maurerei beschäftigt werden, und kein
freier Maurer soll ohne zwingenden Grund mit denen zusammenarbeiten,
die nicht frei sind; sie sollen Handlanger und nicht angenommene Maurer
auch nicht unterweisen, wie sie dies gegenüber einem Bruder oder
Genossen tun sollen.
VI. Vom Betragen - nämlich
1. in geöffneter Loge
Ihr sollt keine
privaten Beratungen und keine gesonderten Besprechungen abhalten, ohne
daß es euch der Meister erlaubt. Auch sollt ihr nicht vorlaut und
taktlos über etwas reden und den Meister, die Aufseher oder einen
Bruder, der mit dem Meister spricht, nicht unterbrechen. Wenn sich die
Loge mit ernsten und feierlichen Dingen befaßt, sollt ihr nicht
Dummheiten machen und Scherz treiben und unter keinem irgendwie
gearteten Vorwand eine unziemliche Sprache führen. Ihr sollt euch
vielmehr ehrerbietig gegenüber Meister, Aufseher und Genossen benehmen
und sie in Ehren halten. Wird eine Klage laut, so soll sich der für
schuldig befundene Bruder dem Urteil und der Entscheidung der Loge
stellen, die der eigentliche und zuständige Richter in allen derartigen
Streitigkeiten ist, wo sie anhängig gemacht werden müssen - es sei
denn, ihr ruft die Großloge an. Nur wenn die Arbeit für einen Bauherrn
darunter leiden würde, darf ein Schiedsspruch gefällt werden. In dem,
was die Maurerei betrifft, dürft ihr nie vor Gericht gehen, wenn es der
Loge nicht unbedingt notwendig erscheint.
2. nach geschlossener Loge, wenn die Brüder noch beisammen sind
Ihr könnt noch in
harmloser Fröhlichkeit zusammenbleiben, einander bewirten, wie es eure
Verhältnisse euch gestatten, sollt dabei aber jedes Übermaß vermeiden.
Ihr sollt keinen Bruder dazu verleiten, mehr zu essen oder zu trinken,
als er verträgt, ihn auch nicht daran hindern, zu gehen, wenn
Verpflichtungen ihn rufen. Auch sollt ihr nichts tun oder sagen, das
verletzen oder eine ungezwungene und freie Unterhaltung unmöglich
machen könnte. Denn das würde sich nachteilig auf unsere Eintracht
auswirken und den guten Zweck vereiteln, den wir verfolgen. Deswegen
dürfen keine persönlichen Sticheleien und Auseinandersetzungen und erst
recht keine Streitgespräche über Religion, Nation oder Politik in die
Loge getragen werden. Als Maurer gehören wir nur der allgemeinen
Religion an, von der schon die Rede war. Unter uns findet man alle
Völker, Zungen, Stämme und Sprachen; wir wenden uns entschieden gegen
alle politischen Auseinandersetzungen, die noch niemals zum Wohle der
Loge beigetragen haben und es auch niemals tun werden. Diese Pflicht
wurde schon immer streng eingeschärft und befolgt, besonders aber seit
der Reformation in Britannien oder seit dem Abfall und der Trennung
unserer Nationen von der Gemeinschaft mit Rom.
3. wenn Brüder ohne Profane zusammenkommen, aber nicht in der Loge
Ihr sollt
einander höflich grüßen, so wie man es euch zeigen wird, sollt euch
Bruder nennen, euch ungezwungen gegenseitig unterrichten, wenn es
angebracht erscheint, aber darauf achten, daß man euch nicht zufällig
beobachtet oder belauscht. Ihr sollt einander nicht lästig fallen oder
es an jener Achtung fehlen lassen, die man jedem Bruder schuldet, auch
wenn er kein Maurer wäre. Denn obwohl sich alle Maurer als Brüder auf
gleicher Ebene bewegen, nimmt die Maurerei doch keinem Menschen das
Ansehen, das er vorher besaß, erhöht es vielmehr, namentlich wenn er
sich um die Bruderschaft besonders verdient gemacht hat; denn sie
erweist dem die schuldige Achtung, der sie verdient, und verwirft
schlechte Formen.
4. in Gegenwart von Profanen
Mit Worten und in
eurem Auftreten solltihr vorsichtig sein, so daß auch der
scharfsinnigste Fremde nicht ausfindig machen kann, was sich zur
Weitergabe nicht eignet; manchmal müßt ihr auch einem Gespräch eine
andere Richtung geben und es geschickt zum Besten der ehrwürdigen
Bruderschaft führen.
5. daheim und in der Nachbarschaft
Ihr sollt so
handeln, wie es sich für einen anständigen und klugen Menschen gehört.
Vor allem sollt ihr eure Angehörigen, Bekannte und Nachbarn nichts von
dem wissen lassen, was die Loge angeht, sondern - aus Gründen, die hier
nicht erwähnt zu werden brauchen euch verantwortlich fühlen für eure
eigene Ehre und die der alten Bruderschaft. Ihr müßt auch auf eure
Gesundheit Rücksicht nehmen, die Zusammenkünfte nicht zu lange
ausdehnen oder nach Schluß der Loge noch zu lange von Hause wegbleiben,
nicht unmäßig essen und trinken, damit ihr eure Angehörigen nicht
vernachlässigt oder schädigt und euch selbst zur Arbeit unfähig macht.
6. gegenüber einem unbekannten Bruder
Ihr sollt ihn
zurückhaltend in einer Weise prüfen, wie eure Vorsicht es angebracht
erscheinen läßt, damit ihr nicht von einem unwissenden Betrüger zum
Narren gehalten werdet. Mit Verachtung und beißendem Spott sollt ihr
ihn abweisen, wobei ihr euch hüten müßt, irgend etwas von eurem Wissen
preiszugeben. Erkennt ihr ihn aber als einen echten und rechtmäßigen
Bruder, so sollt ihr ihm mit entsprechender Achtung begegnen. Ist er in
Not, so müßt ihr ihm helfen, wenn ihr es könnt, oder ihn dorthin
weisen, wo ihm geholfen werden kann. Ihr müßt ihm einige Tage Arbeit
geben oder sonst dorthin empfehlen, wo man ihn beschäftigen kann. Aber
niemand verlangt, daß ihr mehr tut, als ihr könnt; nur sollt ihr einen
armen Bruder, der ein guter und aufrechter Mann ist, jedem anderen
armen Menschen, der in der gleichen Lage ist, vorziehen.
Zum Abschluß:
Alle diese
Pflichten sollt ihr euch zu eigen machen und ebenso weitere, die euch
noch auf andere Weise mitgeteilt werden; so pflegt ihr die brüderliche
Liebe, die der Grundstein und der Schlußstein, das uns alle verbindende
Band und der Ruhm unserer alten Bruderschaft ist, und vermeidet Zank
und Streit, üble Nachrede und Verleumdung. Auch sollt ihr nicht dulden,
daß andere Schlechtes über einen redlichen Bruder reden, sondern sollt
ihn verteidigen und ihm helfen, soweit ihr es vor eurer Ehre und eurem
Gewissen verantworten könnt, doch nicht mehr. Und wenn euch irgendein
Bruder Unrecht tut, so sollt ihr euch an eure eigene oder an seine Loge
wenden. Erst dann könnt ihr an die Vierteljahresversammlung der
Großloge appellieren und endlich gegen deren Entscheidung die
Jahresversammlung der Großloge anrufen, wie es der alte löbliche Brauch
unserer Vorfahren in jeder Nation war. Führt nur dann einen Prozeß,
wenn der Fall nicht anders entschieden werden kann. Geduldig sollt ihr
dem ehrlichen und freundschaftlichen Rat des Meisters und eurer
Genossen folgen, wenn sie es versuchen, euch von einem Rechtsstreit mit
Profanen abzuhalten oder euch dringend darum bitten, schwebende
Verfahren möglichst schnell abzuschließen, damit ihr euch mit um so
größerem Eifer und Erfolg der Aufgabe der Maurerei widmen könnt. Liegen
aber doch Brüder und Genossen vor Gericht im Streit, so sollen Meister
und Brüder in aller Freundschaft ihre Vermittlung anbieten, die von den
streitenden Brüdern dankbar angenommen werden sollte. Wenn das
untunlich bleibt, dann sollen sie ihren Prozeß vor Gericht ohne
Leidenschaft und Erbitterung - wie es so oft geschieht - führen und
nichts sagen oder tun, das brüderlicher Liebe entgegensteht und es
verhindert, daß gute Dienste erneut angeboten oder fortgesetzt werden:
damit alle den segensreichen Einfluß der Maurerei erkennen können, wie
ihn alle wahren Maurer erkannt haben von Beginn der Welt und erkennen
werden bis ans Ende der Zeit.
Amen - so soll es sein!
Der
vorliegende Text folgt der 1966 von Kirchmeyer, Möller, Vollkammer und
Bona im Auftrag der Großloge A.F.u.A.M.v.D. besorgten Übersetzung. Der
Gesamttext, der zudem die Allgemeinen Anordnungen, sowie ein Faksimile
der englischen Originalausgabe von 1723 enthält, kann über den
Buchhandel unter dem Titel: »Die Alten Pflichten von 1723«, in neuer
Übersetzung herausgegeben von der Großloge A.F.u.A.M. von Deutschland,
Verlag DIE BAUHÜTTE BONN, 12. Aufl., 1996, ISBN-Nummer: 3-930139-00-6
bezogen werden. Nach oben

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